Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz

BRHG

§ 2 Sitz und Organisation

Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/2#abs-1 (1) Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in Bonn. Er kann Außenstellen einrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/2#abs-2 (2) Der Bundesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete. Für bestimmte Aufgaben können Prüfungsgruppen gebildet werden. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.

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