Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz
BRHG§ 2 Sitz und Organisation
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/2#abs-1 (1) Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in Bonn. Er kann Außenstellen einrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/2#abs-2 (2) Der Bundesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete. Für bestimmte Aufgaben können Prüfungsgruppen gebildet werden. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 BRHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1.12Zitiert von 126
- OVG NRW, 26.10.2011 – 8 A 2593/10Informationsfreiheit: Anwendbarkeit des IFG auf den Bundesrechnungshof und Zugang zu Prüfungsniederschriften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG Köln, 30.09.2010 – 13 K 717/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.